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SATZUNG
DER
EUROPEAN PET ORGANIZATION
§
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand
Der
Verband führt den Namen auf englisch:
EUROPEAN PET ORGANIZATION (EPO)
und ist in Wien vereinsrechtlich eingetragen.
Sitz
der EPO ist der Sitz der Geschäftsstelle.
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Erfüllungsort
und Gerichtsstand ist der Sitz der Geschäftsstelle, Wien.
§
2 Verbandszweck
Die
EPO ist ein Zusammenschluß nationaler Verbände mit
Sitz in Europa, welche die Interessen der Heimtierbranche vertreten.
In
diesem Sinne ist ihr besonderes Anliegen:
*
die generellen Interessen der Heimtierbranche zu schützen
und zu vertreten, z.B.:
Rechtzeitige
Einflußnahme auf Erstellung von internationalen Rahmenbedingungen
Unterstützung der lokalen Verbände durch Beistellung
von Unterlagen als
Argumentationshilfe
*
die Interessen der Heimtierbranche gegenüber europäischen
und internationalen Institutionen zu vertreten, z.B.:
Lobbying bei EG/EU
Lobbying bei der IATA
Lobbying beim CITES-Büro
*
die Zusammenarbeit mit Erzeugern und Erzeugerverbänden von
Produkten des Zoofachhandels, z.B.:
Tierschutzgerechte Behältnisse
Futtermittelkennzeichnung
Phytosanitäre Vorschriften
*
das Sammeln, Austauschen und Verteilen von Informationen im Zoofachhandelsbereich
Verbreitung der Ist-Stände von EU- und CITES-Verordnungen
Die
Verbandstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.
§ 3 Mitgliedschaft
Aktive
Mitglieder können nationale Verbände und soweit solche
nicht bestehen, regionale Verbände mit Sitz in europäischen
Staaten werden, welche die Interessen von Heimtierhandel und -Industrie
vertreten und deren Verbandszweck mit den Zielen der EPO übereinstimmt.
Soweit
in einem europäischen Staat kein nationaler Verband besteht,
können Einzelunternehmen oder - Unternehmer der Heimtierbranche
unmittelbar Mitglied werden, diese haben jedoch weder Stimmrecht,
noch aktives oder passives Wahlrecht.
Nationale
Verbände mit Sitz außerhalb Europas können als
assoziierte Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben jedoch weder
aktives noch passives Wahl- oder Stimmrecht.
Juristische
Personen und natürliche Mitglieder, die den Verbandszweck
unterstützen wollen, können auf dem Wege der außerordentlichen
Mitgliedschaft auch fördernde Mitglieder werden. Sie haben
weder Stimmrecht, noch aktives oder passives Wahl- oder Stimmrecht.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Über
die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet das Präsidium der
EPO aufgrund eines schriftlichen Beitrittsantrages.
Gibt
es mehrere nationale Verbände der Heimtierbranche in einem
Staat, von denen einer bereits Mitglied der EPO ist, so kann dieser
gegen einen Aufnahmeantrag aus seinem Land ein Vetorecht einlegen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die
Mitglieder sind verpflichtet, den Verbandszweck nach Kräften
zu fördern und die Arbeit des Verbandes aktiv zu unterstützen.
Die Mitgliedsverbände sind verpflichtet, ihren Mitgliedern
die Beachtung der Ziele der EPO aufzuerlegen.
Den
Mitgliedern obliegt die pünktliche und satzungsmäßige
Beitragszahlung. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, falls das Mitglied
länger als drei Monate mit seinem Beitrag in Rückstand
ist.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet durch Auflösung des betreffenden nationalen
Verbands, durch Austritt oder Ausschluß.
Der
Austritt ist nur zum Jahresende mit einer halbjährigen Kündigungsfrist
möglich.
Ein
Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des
Verbandes nachhaltig schädigt oder mit seinem Beiträgen
mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
Einzelmitgliedschaften
von natürlichen und juristischen Personen enden außerdem
durch Tod oder Unternehmensauflösung.
Der
Ausschluß erfolgt durch das Präsidium mit einer 2/3
Mehrheit und ist schriftlich zu begründen. Gegen diese Entscheidung
kann innerhalb eines Monats nach Zustellung an die Mitgliederversammlung
appelliert werden, die in ihrer nächsten Sitzung mit einfacher
Mehrheit über die Berufung befindet. Ihre Entscheidung ist
endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
Mit
der Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte gegenüber
dem Verband soweit sie aus der Mitgliedschaft rühren. Eventuelle
Aktiva verbleiben bei der EPO.
§ 7 Organe des Verbandes
Organe
der EPO sind der Reihenfolge nach:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Das Präsidium
3. Die Rechnungsprüfer
§ 8 Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der EPO. Sie ist als
ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind sowohl für
die Organe des Verbandes als auch für seine Mitglieder bindend.
§
9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der
Mitgliederversammlung obliegt:
a)
Der Beschluß der Richtlinien für die Verbandstätigkeit
b)
Die Entgegennahme des Jahresberichtes
c)
Die Entgegennahme der Jahresrechnung, des Berichts der Rechnungsprüfer
sowie die Entlastung von Präsidium und Geschäftsführung
d)
Die Beschlußfassung über den Haushaltsplan und die
Beitragsordnung
e)
Die Wahl des Präsidiums
f)
Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Prüfung
der nächsten Jahresrechnung
g)
Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h)
Die Beschlussfassung über die Auflösung der EPO sowie
i)
die Beschlussfassung über Anträge.
§ 10 Teilnahme und Stimmrecht
Grundsätzlich
kann jedes natürliche Mitglied der EPO oder seiner Mitgliedsverbände,
bzw. der assoziierten Verbände an der Mitgliederversammlung
beobachtend teilnehmen. Stimmberechtigte Mitglieder der Mitgliederversammlung
sind die bevollmächtigten Vertreter der nationalen und regionalen
europäischen Verbände.
Jedes
Land hat eine Stimme.
Die
Vollmacht ist dem Generalsekretariat zuzustellen und hat bis zur
ihrem Widerruf oder der Bevollmächtigung eines anderen Vertreters
Gültigkeit.
Beauftragte
Vertreter assoziierter Verbände und Einzelmitglieder haben
Rederecht. Von ihnen gestellte Anträge können behandelt
werden, wenn sie von Delegierten übernommen werden. Im übrigen
kann beobachtenden Mitgliedern Rederecht eingeräumt werden.
Diesen gehen jedoch die Wortmeldungen der Delegierten und der
Mitglieder des Präsidiums vor.
§ 11 Einberufung und Durchführung
der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Sie wird auf Beschluß des Präsidiums durch den Präsidenten,
in seinem Verhinderungsfall durch einen seiner Stellvertreter,
unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 30 Tagen einberufen.
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind vom Präsidenten mit einer Frist
von 30 Tagen einzuberufen, wenn:
- dies das Präsidium mit einfacher Mehrheit beschließt
oder
-
1/3 der aktiven Mitglieder dies unter Mitteilung der zu behandelnden
Tagesordnungspunkte verlangen.
In den beiden letztgenannten Fällen muß die Einladung
spätestens 8 Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen. Im
übrigen können außerordentliche Delegiertenversammlungen
in dringlichen Fällen auch mit einer verkürzten Ladungsfrist
von 14 Tagen einberufen werden. Anträge zur Mitgliederversammlung
sowie Beschlussunterlagen sind den Delegierten spätestens
eine Woche vor Tagungsbeginn zuzustellen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Stimmen vertreten ist. Ist diese Voraussetzung
nicht erfüllt, so kann eine zweite Versammlung frühestens
1 Stunde nach der ersten einberufen werden, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig
ist.
Der
Präsident eröffnet und leitet die Delegiertenversammlung.
Die
Tagesordnung kann mit 2/3 Mehrheit geändert werden.
Die
Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,
mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen
bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der satzungsgemäßen
Stimmen.
Über
die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom Versammlungsleiter oder einem seiner Stellvertreter sowie
dem Generalsekretär zu unterzeichnen ist.
§ 12 Das Präsidium
Das
Präsidium besteht aus
a) dem Präsidenten
b) 2 Vizepräsidenten
c) 1 Schatzmeister
d) dem Generalsekretär
e) und bis zu 4 Beisitzern
Das
Präsidium wird auf zwei Jahre gewählt und ist wieder
wählbar. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums im Laufe
einer Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung
ein Nachfolger zu wählen.
Ins
Präsidium darf nicht mehr als ein Vertreter aus einer Nation
gewählt werden, es sei denn, die Position wäre nicht
anders zu besetzen.
§ 13 Aufgaben des Präsidiums
Das
Präsidium tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen.
Es muß einberufen werden, wenn mindestens ein Präsidiumsmitglied
dies verlangt. Es ist beschlußfähig, wenn wenigstens
zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlußunfähigkeit
gilt §11, Absatz 4 entsprechend.
Dem
Präsidenten obliegt die Leitung des Verbandes im Rahmen der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung, zusammen mit dem Stellvertreter
und dem Schatzmeister. Im Verhinderungsfalle übernimmt der
Stellvertreter bzw. der Schatzmeister die Funktion des Präsidenten.
Der
Schatzmeister bereitet zusammen mit dem Generalsekretär den
Haushaltsplan vor und stimmt ihn mit dem Präsidenten ab.
Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Beschluß des Präsidiums
können Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt
werden.
§
14 Die Rechnungsprüfer
Die
zwei Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt und sind wiederwählbar. Den Rechnungsprüfern
obliegt es, einmal im Jahr die Rechnungslegung des Vereins zu
prüfen und der Generalversammlung zu berichten.
§ 15 Vertretung der EPO
Der
Präsident oder in seinem Verhinderungsfall sein Stellvertreter
sind gesetzliche Vertreter des Verbandes. Diese Vertretungsregelung
gilt auch für verbandsinterne Maßnahmen wie Einladungen
und ähnliches mehr. Verträge, durch welche der Verband
verpflichtet wird, bedürfen der Unterzeichnung durch den
Präsidenten und den Generalsekretär. Ist der Präsident
oder der Generalsekretär verhindert, so zeichnen für
diese je ein anderes Mitglied des Präsidiums.
§ 16 Generalsekretariat
Die
Mitgliederversammlung wählt einen Generalsekretär, der
die Beschlüsse der Organe der EPO verantwortlich ausführt
und die Sitzungen der Organe organisatorisch in Abstimmung mit
den jeweiligen Vorsitzenden vorbereitet und die Arbeit des Sekretariates
koordiniert.
§ 17 Beiträge
Die
Beiträge richten sich nach einer vom Präsidium einstimmig
aufgestellten Beitragsordnung, die der Bestätigung durch
die Mitgliederversammlung bedarf. Sie gliedern sich in ordentliche
(Jahresbeiträge) und außerordentliche Beiträge.
§18 Auflösung
Die
Auflösung der EPO kann nur auf einer Mitgliederversammlung
mit einer 2/3 Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmen
beschlossen werden. Der Antrag ist mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung
zu versenden und gleichzeitig allen Mitgliedsverbänden zuzuleiten.
Die
Mitgliederversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden
ist, über die Liquidation zu beschließen, insbesondere
hat sie einen Liquidatorzuberufen und Beschluß darüber
zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Mit
der Beendigung der Liquidation des Vereins verlieren sämtliche
vom Verein abgeschlossene Verträge ihre Gültigkeit.
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