SATZUNG
DER
EUROPEAN PET ORGANIZATION

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

Der Verband führt den Namen auf englisch:
EUROPEAN PET ORGANIZATION (EPO)
und ist in Wien vereinsrechtlich eingetragen.

Sitz der EPO ist der Sitz der Geschäftsstelle.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Geschäftsstelle, Wien.

§ 2 Verbandszweck

Die EPO ist ein Zusammenschluß nationaler Verbände mit Sitz in Europa, welche die Interessen der Heimtierbranche vertreten.

In diesem Sinne ist ihr besonderes Anliegen:

* die generellen Interessen der Heimtierbranche zu schützen und zu vertreten, z.B.:

Rechtzeitige Einflußnahme auf Erstellung von internationalen Rahmenbedingungen
Unterstützung der lokalen Verbände durch Beistellung von Unterlagen als
Argumentationshilfe

* die Interessen der Heimtierbranche gegenüber europäischen und internationalen Institutionen zu vertreten, z.B.:

Lobbying bei EG/EU
Lobbying bei der IATA
Lobbying beim CITES-Büro

* die Zusammenarbeit mit Erzeugern und Erzeugerverbänden von Produkten des Zoofachhandels, z.B.:
Tierschutzgerechte Behältnisse
Futtermittelkennzeichnung
Phytosanitäre Vorschriften

* das Sammeln, Austauschen und Verteilen von Informationen im Zoofachhandelsbereich
Verbreitung der Ist-Stände von EU- und CITES-Verordnungen

Die Verbandstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.


§ 3 Mitgliedschaft

Aktive Mitglieder können nationale Verbände und soweit solche nicht bestehen, regionale Verbände mit Sitz in europäischen Staaten werden, welche die Interessen von Heimtierhandel und -Industrie vertreten und deren Verbandszweck mit den Zielen der EPO übereinstimmt.

Soweit in einem europäischen Staat kein nationaler Verband besteht, können Einzelunternehmen oder - Unternehmer der Heimtierbranche unmittelbar Mitglied werden, diese haben jedoch weder Stimmrecht, noch aktives oder passives Wahlrecht.

Nationale Verbände mit Sitz außerhalb Europas können als assoziierte Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben jedoch weder aktives noch passives Wahl- oder Stimmrecht.

Juristische Personen und natürliche Mitglieder, die den Verbandszweck unterstützen wollen, können auf dem Wege der außerordentlichen Mitgliedschaft auch fördernde Mitglieder werden. Sie haben weder Stimmrecht, noch aktives oder passives Wahl- oder Stimmrecht.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet das Präsidium der EPO aufgrund eines schriftlichen Beitrittsantrages.

Gibt es mehrere nationale Verbände der Heimtierbranche in einem Staat, von denen einer bereits Mitglied der EPO ist, so kann dieser gegen einen Aufnahmeantrag aus seinem Land ein Vetorecht einlegen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verbandszweck nach Kräften zu fördern und die Arbeit des Verbandes aktiv zu unterstützen. Die Mitgliedsverbände sind verpflichtet, ihren Mitgliedern die Beachtung der Ziele der EPO aufzuerlegen.

Den Mitgliedern obliegt die pünktliche und satzungsmäßige Beitragszahlung. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, falls das Mitglied länger als drei Monate mit seinem Beitrag in Rückstand ist.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des betreffenden nationalen Verbands, durch Austritt oder Ausschluß.

Der Austritt ist nur zum Jahresende mit einer halbjährigen Kündigungsfrist möglich.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Verbandes nachhaltig schädigt oder mit seinem Beiträgen mehr als ein Jahr im Rückstand ist.

Einzelmitgliedschaften von natürlichen und juristischen Personen enden außerdem durch Tod oder Unternehmensauflösung.

Der Ausschluß erfolgt durch das Präsidium mit einer 2/3 Mehrheit und ist schriftlich zu begründen. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung an die Mitgliederversammlung appelliert werden, die in ihrer nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit über die Berufung befindet. Ihre Entscheidung ist endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte gegenüber dem Verband soweit sie aus der Mitgliedschaft rühren. Eventuelle Aktiva verbleiben bei der EPO.


§ 7 Organe des Verbandes

Organe der EPO sind der Reihenfolge nach:

1. Die Mitgliederversammlung
2. Das Präsidium
3. Die Rechnungsprüfer


§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der EPO. Sie ist als ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind sowohl für die Organe des Verbandes als auch für seine Mitglieder bindend.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) Der Beschluß der Richtlinien für die Verbandstätigkeit

b) Die Entgegennahme des Jahresberichtes

c) Die Entgegennahme der Jahresrechnung, des Berichts der Rechnungsprüfer sowie die Entlastung von Präsidium und Geschäftsführung

d) Die Beschlußfassung über den Haushaltsplan und die Beitragsordnung

e) Die Wahl des Präsidiums

f) Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Prüfung der nächsten Jahresrechnung

g) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

h) Die Beschlussfassung über die Auflösung der EPO sowie

i) die Beschlussfassung über Anträge.


§ 10 Teilnahme und Stimmrecht

Grundsätzlich kann jedes natürliche Mitglied der EPO oder seiner Mitgliedsverbände, bzw. der assoziierten Verbände an der Mitgliederversammlung beobachtend teilnehmen. Stimmberechtigte Mitglieder der Mitgliederversammlung sind die bevollmächtigten Vertreter der nationalen und regionalen europäischen Verbände.

Jedes Land hat eine Stimme.

Die Vollmacht ist dem Generalsekretariat zuzustellen und hat bis zur ihrem Widerruf oder der Bevollmächtigung eines anderen Vertreters Gültigkeit.

Beauftragte Vertreter assoziierter Verbände und Einzelmitglieder haben Rederecht. Von ihnen gestellte Anträge können behandelt werden, wenn sie von Delegierten übernommen werden. Im übrigen kann beobachtenden Mitgliedern Rederecht eingeräumt werden. Diesen gehen jedoch die Wortmeldungen der Delegierten und der Mitglieder des Präsidiums vor.


§ 11 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird auf Beschluß des Präsidiums durch den Präsidenten, in seinem Verhinderungsfall durch einen seiner Stellvertreter, unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 30 Tagen einberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Präsidenten mit einer Frist von 30 Tagen einzuberufen, wenn:

- dies das Präsidium mit einfacher Mehrheit beschließt

oder

- 1/3 der aktiven Mitglieder dies unter Mitteilung der zu behandelnden Tagesordnungspunkte verlangen.

In den beiden letztgenannten Fällen muß die Einladung spätestens 8 Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen. Im übrigen können außerordentliche Delegiertenversammlungen in dringlichen Fällen auch mit einer verkürzten Ladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden. Anträge zur Mitgliederversammlung sowie Beschlussunterlagen sind den Delegierten spätestens eine Woche vor Tagungsbeginn zuzustellen.


Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so kann eine zweite Versammlung frühestens 1 Stunde nach der ersten einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig ist.

Der Präsident eröffnet und leitet die Delegiertenversammlung.

Die Tagesordnung kann mit 2/3 Mehrheit geändert werden.

Die Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der satzungsgemäßen Stimmen.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter oder einem seiner Stellvertreter sowie dem Generalsekretär zu unterzeichnen ist.


§ 12 Das Präsidium

Das Präsidium besteht aus

a) dem Präsidenten
b) 2 Vizepräsidenten
c) 1 Schatzmeister
d) dem Generalsekretär
e) und bis zu 4 Beisitzern

Das Präsidium wird auf zwei Jahre gewählt und ist wieder wählbar. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums im Laufe einer Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen.

Ins Präsidium darf nicht mehr als ein Vertreter aus einer Nation gewählt werden, es sei denn, die Position wäre nicht anders zu besetzen.


§ 13 Aufgaben des Präsidiums

Das Präsidium tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen. Es muß einberufen werden, wenn mindestens ein Präsidiumsmitglied dies verlangt. Es ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlußunfähigkeit gilt §11, Absatz 4 entsprechend.

Dem Präsidenten obliegt die Leitung des Verbandes im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, zusammen mit dem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Im Verhinderungsfalle übernimmt der Stellvertreter bzw. der Schatzmeister die Funktion des Präsidenten.

Der Schatzmeister bereitet zusammen mit dem Generalsekretär den Haushaltsplan vor und stimmt ihn mit dem Präsidenten ab.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Beschluß des Präsidiums können Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden.

§ 14 Die Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und sind wiederwählbar. Den Rechnungsprüfern obliegt es, einmal im Jahr die Rechnungslegung des Vereins zu prüfen und der Generalversammlung zu berichten.


§ 15 Vertretung der EPO

Der Präsident oder in seinem Verhinderungsfall sein Stellvertreter sind gesetzliche Vertreter des Verbandes. Diese Vertretungsregelung gilt auch für verbandsinterne Maßnahmen wie Einladungen und ähnliches mehr. Verträge, durch welche der Verband verpflichtet wird, bedürfen der Unterzeichnung durch den Präsidenten und den Generalsekretär. Ist der Präsident oder der Generalsekretär verhindert, so zeichnen für diese je ein anderes Mitglied des Präsidiums.


§ 16 Generalsekretariat

Die Mitgliederversammlung wählt einen Generalsekretär, der die Beschlüsse der Organe der EPO verantwortlich ausführt und die Sitzungen der Organe organisatorisch in Abstimmung mit den jeweiligen Vorsitzenden vorbereitet und die Arbeit des Sekretariates koordiniert.


§ 17 Beiträge

Die Beiträge richten sich nach einer vom Präsidium einstimmig aufgestellten Beitragsordnung, die der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Sie gliedern sich in ordentliche (Jahresbeiträge) und außerordentliche Beiträge.


§18 Auflösung

Die Auflösung der EPO kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmen beschlossen werden. Der Antrag ist mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung zu versenden und gleichzeitig allen Mitgliedsverbänden zuzuleiten.

Die Mitgliederversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen, insbesondere hat sie einen Liquidatorzuberufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

Mit der Beendigung der Liquidation des Vereins verlieren sämtliche vom Verein abgeschlossene Verträge ihre Gültigkeit.